Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6 § 37Artikel 6, Paragraph 37
Index
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit
Text
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Der Ruhebezug beträgt nach Vollendung des vierten Jahres der Funktionsdauer 50% des Bezuges nach § 35 Abs. 2 und erhöht sichDer Ruhebezug beträgt nach Vollendung des vierten Jahres der Funktionsdauer 50% des Bezuges nach Paragraph 35, Absatz 2 und erhöht sich
für jedes weitere Jahr der Funktionsdauer um 6% und
für jedes restliche Monat der Funktionsdauer um 0,5% dieses Bezuges.
(2)Absatz 2,§ 5 Abs. 2 und 4 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit den Maßgaben anzuwenden, daßParagraph 5, Absatz 2 und 4 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß
anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung zu treten hat und
der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das oberste Organ nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,35%, höchstens jedoch um 72 Dreihundertzwanzigstel, zu kürzen ist.
(3)Absatz 3,Der Ruhebezug darf
80% des Bezuges nach § 35 Abs. 2 nicht übersteigen und80% des Bezuges nach Paragraph 35, Absatz 2, nicht übersteigen und
50% dieses Bezuges nicht unterschreiten.
(4)Absatz 4,Bei Inanspruchnahme eines Ruhebezuges nach § 39 Abs. 3 vor dem vollendeten 65. Lebensjahr ist der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35%, höchstens jedoch insgesamt um 15%, zu kürzen.Bei Inanspruchnahme eines Ruhebezuges nach Paragraph 39, Absatz 3, vor dem vollendeten 65. Lebensjahr ist der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35%, höchstens jedoch insgesamt um 15%, zu kürzen.
Schlagworte
Rente, Pension
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015
Dokumentnummer
NOR40058636